Schuljahr 2018/2019

Erholsame Sommerferien

Das Team der FCG-BMHS wünscht allen Kolleginnen und Kollegen einen erholsamen Sommer!

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FCG – BMHS Aktuell – Schuljahresplaner 2019/20

Das Team der FCG-BMHS hat vergangene Woche den neuen Schuljahresplaner für 2019/20 an die Schulen versandt. Damit dieser jedoch nicht nur im Konferenzzimmer hängt, steht er auch hier im PDF-Format zum Download bereit.

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FCG – BMHS Aktuell – Juniausgabe

Die Juniausgabe von FCG-BMHS Aktuell steht unter https://www.bmhs-aktuell.at/?page_id=415  zum Download bereit.

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GÖD-Info zur Besoldungsreform

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst informiert über die Besoldungsreform.

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GÖD-Info Besoldungsreform

17. Newsletter 2018/19 – Abgeltung der Betreuung der abschließenden Arbeiten

Die FCG-BMHS informiert, dass der 17. Newsletter 2018/19, der sich mit der Abgeltung der Betreuung der abschließenden Arbeiten an BHS und BMS beschäftigt, unter https://www.bmhs-aktuell.at/?page_id=427 zum Download bereitsteht.

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Roland Gangl kritisiert Probezeit für Lehrer -schautv.at

Als Reaktion auf die Aussage des Wiener Bildungsdirektors Himmer (Forderung eine dreimonatigen Probephase und schnellere Kündigungsmöglichkeiten für Junglehrer) hat der Vorsitzende der BMHS-Gewerkschaft Roland Gangl dem Kurier ein Interview gegeben, welches unter folgenden Links abrufbar ist:

oder

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16. Newsletter 2018/19 – Neuregelung Art. X – Verträge

Die FCG-BMHS informiert, dass der 16. Newsletter 2018/19, der sich mit der Neuregelung der Artikel X – Verträge beschäftigt, unter https://www.bmhs-aktuell.at/?page_id=427 zum Download bereitsteht.

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15. Newsletter 2018/19 – Befristete Verträge 2019/20

Die FCG-BMHS informiert, dass befristete Verträge bis Ende des Schuljahres 2019/20 abgesichert sind.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Im Rahmen einer Personalvertretungsschulung bekamen wir Kenntnis darüber, dass bei Online-Bewerbung für das Schuljahr 2019/2020 folgende Situation auftritt:

„Es kommt die Information, dass die befristeten Verträge nur bis zum Ende des Unterrichtsjahres und nicht bis zum Ende des Schuljahres ausgestellt werden!“

Nachdem wir diese rechtswidrige Vorgabe auch in einer anderen Bildungsdirektion feststellen mussten, haben wir selbstverständlich prompt reagiert und konnten veranlassen, dass dieser offensichtlich aufgetretene Fehler, der durch ein externes Unternehmen entstanden ist, behoben wurde.

Es wurde der Termin für das Auslaufen des befristeten Vertrages auf den Tag vor Beginn des Schuljahres 2020/2021 korrigiert. Dies gilt natürlich nicht für Befristungen, die auf Grund von Vertretungen während des Schuljahres enden.

Damit ist wieder einmal klar zum Ausdruck gebracht worden, wie bedeutend eine starke fcg-Standesvertretung ist.


Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
Mail: gerlinde.bernhard@goed.at                                         Mail: roland.gangl@goed.at

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15.-Newsletter-2018_2019

Informationsschreiben des BMBWF bezüglich der NOST-Evaluation

Informationsschreiben des BMBWF bezüglich der NOST

Die FCG-BMHS informiert über zwei Schreiben des BMBWF bezüglich der zweiten NOST-Evaluation bzw. der zweiten Online-Befragung, die sich nun an sowohl NOST- als auch NICHT-NOST-Standorte bezieht. Der Aushang für die Dienststelle, in dem über das Schreiben des BMBWF informiert wird, steht ebenfalls zum Download bereit.

BMHS-AWARD 2019 – Video

Am offiziellen Youtube-Kanal der GÖD BMHS ist nun auch das Video des 4. BMHS-Awards, der am 26.03.2019 in der WKO Wiedner Hauptstraße verliehen wurde, online und kann direkt unter

https://youtu.be/xvMtrNDa7Mw

abgerufen werden!

14. Newsletter 2018/19 – Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung

Die FCG-BMHS beschäftigt sich mit dem Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

In den letzten Wochen erhielten wir zahlreiche Anfragen zu folgendem Themenbereich:

„Wir haben an einer Pädagogischen Hochschule ein Bachelorstudium im Fachbereich „Information und Kommunikation“ („Ernährung“/“Mode und Design“) erfolgreich abgeschlossen. Müssen wir nun im Anschluss das Masterstudium (=ergänzende Lehramtsausbildung) absolvieren, um alle Anstellungserfordernisse zu erfüllen?“

Im § 38 Abs. 3 Z 3 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) ist festgelegt, dass Kolleginnen und Kollegen, die in speziellen Unterrichtsgegenständen verwendet werden, eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu erfüllen haben.

Im § 38 Abs. 6 VBG ist weiters festgelegt, dass mittels einer Verordnung jene Verwendungen festzulegen sind, bei denen die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3 entfallen kann.

Bereits im Kalenderjahr 2015 wurde eine dementsprechende Verordnung (305/2015) unter massiven Mitwirkung der fcg-Standesvertretung mit dem Titel: „Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung für bestimmte Verwendungen“ veröffentlicht. Darin findet sich im § 8 mit der Überschrift: „Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung“ folgende Textierung:
„Für fachpraktische Verwendungen und in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Verwendungen an Berufsschulen entfällt die Verpflichtung zur Ablegung einer ergänzenden Lehramtsausbildung.“

Wir hoffen, damit Klarheit für viele unserer Kolleginnen und Kollegen geschaffen zu haben.


Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
Mail: gerlinde.bernhard@goed.at                                         Mail: roland.gangl@goed.at

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14.-Newsletter-2018_2019

13. Newsletter 2018/19 – Abrechnung von ″Cash-Kustodiaten

Die FCG-BMHS informiert über die Abrechnung von Cash-Kustodiaten und rät, die Monatsabrechnung unbedingt zu kontrollieren.

„Ist die Abrechnung von “Cash-Kustodiaten” bei Ihnen gesetzlich korrekt?“

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Seit 1.9.2018 gibt es eine neue gesetzliche Bestimmung (siehe § 61b Gehaltsgesetz) bei den sogenannten „Cash-Kustodiaten“ (Wir haben darüber in unserem 3. FCG-Newsletter vom 22.10.2018 berichtet.) Seit diesem Zeitpunkt gilt folgende gesetzliche Regelung:

Die Zuweisung der Wochenstunden für Kustodiate und sonstige Nebenleistungen (Hinweis: außer jene gemäß § 9 (3b) BLVG) an die einzelne Lehrperson erfolgt durch die Schulleitung, wobei nur ganze oder halbe Wochenstunden(oder jeweils ein Vielfaches) – umgerechnet auf die Lehrverpflichtungsgruppe II – vergeben werden dürfen.

Aus welchem Grunde auch immer, wurde z.B. im Bereich einer Bildungsdirektion einer Kollegin eine Anzahl von 1,44 Wochenstunden zugewiesen, obwohl dies gesetzlich nicht korrekt ist. Wir haben daher der Kollegin empfohlen, sich umgehend mit der Schulleitung in Verbindung zu setzen, damit Sie zu Ihrem finanziellen Recht kommt.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Das Ausmaß (Mengengerüst) des ab dem Schuljahr 2018/2019 zustehenden Kontingents ist mit dem Einsatz an Wochenstunden für Kustodiate des Schuljahres 2017/2018 (Mengengerüst) im Bundesland ident.

Damit ist wieder einmal klar zum Ausdruck gebracht worden, wie bedeutend eine starke fcg-Standesvertretung ist.


Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
Mail: gerlinde.bernhard@goed.at                                         Mail: roland.gangl@goed.at

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13.-Newsletter-2018_2019

BMHS-AWARD 2019

Am 26.03.2019 wurden in der Wirtschaftskammer Österreich Kolleginnen und Kollegen unter der Leitung der BMHS-Gewerkschaft und in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Wirtschaftskammer Österreich und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst mit dem BMHS-Award in den Kategorien Kooperation, Initiative sowie Innovation durch Schule ausgezeichnet. Der BMHS-Award für das Lebenswerk würde ebenfalls übergeben.

Unter dem folgendem Link kann die Berichterstattung der GÖD sowie eine Bildergalerie von der Preisverleihung abgerufen werden:

https://www.goed.at/aktuelles/news/bmhs-award-verleihung-2019/

Natürlich darf auch an dieser Stelle das Juryergebnis nicht fehlen.

Die Preisträger sind:
Kategorie Kooperation:
– BHAK BHAS Bruck/Leitha: Mag. Birgit Raab-Pfisterer
– HTL Mödling: Andreas Stangl, BEd:
– BAfEP Hartberg: Mag. Andrea Felber, Mag. Ulrike Loidl, Mag. Selena Ranegger und Mag. Eva Schuster

Kategorie Initiative:
– BHAK BHAS Innsbruck: Mag. Monika Rammal (BHAK) und Hanspeter Haspinger (NMS)
– HLW Braunau: Mag. Stefan Plasser
– HTL Wiener Neustadt: Mag. Martin Wukowich

Kategorie Innovation:
– HTBLA Hallstatt: DI Dr. Günther Kain und DI Dr. Friedrich Idam
– HBLA Lentia – Linz: Katharina Mayrhofer, BEd
– Medien HAK Graz: Mag. Ingrid Gamauf, Mag. Anna Hanetseder, Mag. Bernd Liebenwein, und Mag. Maria Rauch

OStR. i.R. Prof. Dipl.Päd. Erwin Demetz wurde weiters für sein Lebenswerk ausgezeichnet. Unter seiner Federführung wurde das Tiroler Schulrechenzentrum gegründet und aufgebaut.

Das Team der FCG-BMHS gratuliert herzlich!

Informationsschreiben des BMBWF bezüglich der NOST

Informationsschreiben des BMBWF bezüglich der NOST

Die FCG-BMHS informiert über ein Schreiben des BMBWF bezüglich der Neuen Oberstufe.

12. Newsletter 2018/19 – Änderungen beim „Kompetenzmodul“ in NICHT-NOST-Schulen

Die FCG-BMHS beschäftigt sich mit der Frage, ob es Änderungen beim sogenannten Kompetenz-Modul in Nicht-NOST-Schulen gab.

„Gab es Änderungen beim sogenannten Kompetenz-modul in NICHT-NOST-Schulen?“

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Im § 6 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG) findet sich folgende Formulierung:

Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie jedenfalls die letzte Schulstufe der genannten Schularten (Anmerkung: zumindest dreijährige mittlere und höheren Schulen) bilden jeweils ein Kompetenzmodul.

Durch diese Gesetzesänderung wird hinsichtlich jener Schulstufen, die nicht von der NOST betroffen sind, klar zum Ausdruck gebracht, dass trotz der Semestergliederung der Lehrpläne dennoch Lehrplaninhalte semesterübergreifend gelehrt und auch geprüft werden dürfen.
Dies gilt damit genauso für die letzte Schulstufe der NOST!

Diese äußerst sinnvolle neue Regelung findet sich im Bundesgesetzblatt 35/2018.
Diese Bestimmung trat hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen mit 1. September 2018 in Kraft. Hinsichtlich der weiteren Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen tritt diese Regelung jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

Wir hoffen, damit Klarheit in dieser Frage geschaffen zu haben.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
Mail: gerlinde.bernhard@goed.at                                         Mail: roland.gangl@goed.at

 

12.-Newsletter-2018_2019

FCG BMHS Aktuell – März 2019

Die FCG-BMHS informiert unter anderem über die Personalvertretungswahlen 2019, Wiedereingliederungsteilzeit für Pragmatisierte und bietet Wissenswertes zum Wochengeld und zur Bedarfsmangelkündigung.

11. Newsletter 2018/19 – Sicherstellungserlass für das Schuljahr 2019/2020

Die FCG-BMHS informiert über den Sicherstellungserlass für das Schuljahr 2019/2020.

Sicherstellungserlass für das Schuljahr 2019/2020

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Das bm:bwf hat den sogenannten Sicherstellungserlass für das kommende Schuljahr an die Bildungsdirektionen übermittelt. Die Bildungsdirektionen werden beauftragt sicherzustellen, dass die Direktionen eine provisorische Lehrfächerverteilung erstellen. Ihre fcg-Standesvertretung hat sich natürlich schon im Vorfeld eingebracht und unter anderem folgende Forderungen erhoben:

1. Verweis auf § 2 (8) BLVG: Damit soll gewährleistet werden, dass teilbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen, die eine Vollbeschäftigung anstreben, vor Neueinstellungen zum Einsatz kommen.
2. Klarstellung, dass für Kolleginnen und Kollegen, die nach dem Ende des Schuljahres 2018/2019 einen unbefristeten Vertrag bekommen (Entlohnungsschema IL) eine Anrechnung ihrer Vordienstzeiten gemäß Rundschreiben 22/2015 („Mangelfächer“) möglich ist. Das Rundschreiben 22/2015 steht zum Download auf unserer Homepage für Sie bereit.

Es ist erfreulich berichten zu können, dass der Dienstgeber beide Forderungen erfüllt hat und damit einen richtigen und wichtigen Schritt im Interesse unserer Kolleginnen und Kollegen gesetzt hat.

Damit ist wieder einmal klar zum Ausdruck gebracht worden, wie bedeutend eine starke fcg-Standesvertretung ist.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
Mail: gerlinde.bernhard@goed.at                                         Mail: roland.gangl@goed.at

 

11.-Newsletter-2018_2019

RUNDSCHREIBEN NR. 22/2015

Sondervertragsrichtlinie für Vertragslehrpersonen in “Mangelfächern” an BMHS ab dem
SJ 2015/2016
Verteiler: VIII
Sachgebiet: Personalwesen (Vertragslehrpersonen)
Inhalt: Richtlinie für Sonderverträge; Vertragslehrpersonen Sondervertragsrichtlinie für
Geltung: Schuljahr 2015/16 bis 2018/2019
Rechtsgrundlagen: § 36 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86

Seite 2 von 6 zu Geschäftszahl BMBF-715/0006-III/5/2015
Um die Gewinnung von Personen als Vertragslehrpersonen für bestimmte
Unterrichtsgegenstände zu erleichtern und eine weitergehende Berücksichtigung einschlägiger
Berufspraxis über die gesetzliche Regelung des Besoldungsdienstalters hinaus zu ermöglichen,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt folgende Richtlinie (einheitliche Gestaltung
von Sonderverträgen gemäß § 36 Absatz 2 VBG) erlassen und werden die
Landesschulräte/Stadtschulrat dazu zum Abschluss von sondervertraglichen Vereinbarungen im
Sinne der Richtlinie ermächtigt. Es wird ersucht die unter Punkt 6. festgelegte
Meldeverpflichtung und die Meldefrist unbedingt einzuhalten:
RICHTLINIE
1. Personenkreis:
1.1. Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe l 1,
im Sinne der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. mit einem im EU/EWR
Raum erworbenen für die Verwendung einschlägigen Diplom-, Master- (Magister-) an einer
anerkannten Universität oder Fachhochschule (Regelstudienzeit mindestens vier Jahre) oder
Doktoratsstudium an einer anerkannten Universität.
1.2. Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe l 2
2. sonderentgeltbegründende Verwendung/Tätigkeit:
2.1 Unterrichtstätigkeit an mittleren und höheren technischen, gewerblichen und
kunstgewerblichen Lehranstalten in den nachstehenden fachtheoretischen und fachpraktischen
Gegenständen folgender Fachrichtungen/Fachbereiche:
– Bautechnik (insbesondere IT-Ausbildung)
– Betriebsmanagement
– Chemie, Chemieingenieurwesen
– EDV und Organisation (technische Informationstechnologie)
– Elektronik
– Elektrotechnik
– Innenraumgestaltung und Holztechnik (insbesondere IT- Ausbildung)
– Kunst und Design (insbesondere Grafik und Kommunikationsdesign)
– Maschineningenieurwesen
– Mechatronik

Seite 3 von 6 zu Geschäftszahl BMBF-715/0006-III/5/2015
– Medientechnik und Medienmanagement (insbesondere Multimedia)
– Werkstoffingenieurwesen
– Wirtschaftsingenieurwesen
– Mathematik
– Physik
– Informatik
2.2. Unterrichtstätigkeit an mittleren und höheren kaufmännischen Lehranstalten in den
fachtheoretischen und fachpraktischen Gegenständen folgender Fachrichtungen/Fachbereiche:
– Kaufmännische Informationstechnologie
– Wirtschaftspädagogische Gegenstände
Soweit geeignete Lehrpersonen, die die Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz
Ausschreibung der Planstelle (bzw. im Fall der Besetzung der Planstelle gem. § 37a VBG) an
mittleren und höheren kaufmännischen Lehranstalten nicht gefunden werden können, eine
Unterrichtstätigkeit auch im Bereich:
– Mathematik
– Physik
– Informatik
– Chemie
2.3 Unterrichtstätigkeit an mittleren und höheren Lehranstalten für Tourismus, für wirtschaftliche
Berufe und für Mode und Bekleidungstechnik in den fachtheoretischen und fachpraktischen
Gegenständen folgender Fachrichtungen/Fachbereiche:
– Food/Beverage und Service
– Tourismus (Fachtheorie)
– Wirtschaft- und Medien-Informationstechnologie
– Wirtschaftspädagogische Gegenstände
Soweit geeignete Lehrpersonen, die die Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz
Ausschreibung der Planstelle (bzw. im Fall der Besetzung der Planstelle gem. § 37a VBG) an
mittleren und höheren Lehranstalten für Tourismus, für wirtschaftliche Berufe und für Mode und
Bekleidungstechnik nicht gefunden werden können, eine Unterrichtstätigkeit auch im Bereich:
– Mathematik

Seite 4 von 6 zu Geschäftszahl BMBF-715/0006-III/5/2015
– Physik
– Informatik
– Chemie
3.Sonderbestimmungen:
Für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters gemäß § 26 VBG gilt Folgendes:
3.1. § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragslehrpersonen des
Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe l 1 für die Dauer des sondervertraglichen
Dienstverhältnisses (der sonderentgeltbegründenden Verwendung) facheinschlägige
Berufspraxiszeiten im Ausmaß von weiteren vier Jahren (insgesamt somit höchstens 14 Jahre)
für das Besoldungsdienstalter berücksichtigt werden können.
3.2. § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragslehrpersonen des
Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe l 2 für die Dauer des sondervertraglichen
Dienstverhältnisses (der sonderentgeltbegründenden Verwendung) facheinschlägige
Berufspraxiszeiten im Ausmaß von weiteren zwei Jahren (insgesamt somit höchstens 12 Jahre)
für das Besoldungsdienstalter berücksichtigt werden können.
3.3. Die sondervertragliche Berücksichtigung von weiteren facheinschlägigen Berufspraxiszeiten
gem. der Punkte 3.1. und 3.2. ist zulässig, wenn die Verwendung ausschließlich im
Mangelbereich erfolgt bzw. bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 75% einer
Vollbeschäftigung auch dann, wenn auf Grund eines dienstlichen Interesses zwar keine
ausschließliche, aber eine überwiegende Verwendung im Mangelbereich erfolgt.
3.4. Zum Begriff der einschlägigen Berufspraxis siehe Punkt V des Erlasses vom 18. Mai 2011,
GZ 715/0006-III/5/2010 und die gesetzliche Bestimmung des § 26 VBG 1948 in der Fassung
BGBl. Nr. 32/2015 und 65/2015 („Besoldungsdienstalter“).
4. Sonstige sondervertragliche Bestimmungen:
Die sondervertragliche zusätzliche Anrechnung ist vorerst befristet auf drei Jahre zu erteilen. Für
diesen Zeitraum ist vertraglich ein berufsbegleitender pädagogischer – für den Einstieg in den
Lehrberuf spezifischer – Fort- und Weiterbildungslehrgang im Ausmaß von 30 ECTS zu
vereinbaren und innerhalb von drei Jahren ab getroffener sondervertraglicher Vereinbarung zu
absolvieren.

Seite 5 von 6 zu Geschäftszahl BMBF-715/0006-III/5/2015
Auf das erforderliche Ausmaß von 30 ECTS kann z.B. der bundesweit angebotene
Neulehrerlehrgang für Fachtheoretiker angerechnet werden. Ergänzend bis zum Ausmaß von
30 ECTS können darauf berufsbegleitende, pädagogische Fortbildungs-
/Weiterbildungslehrgänge aufgebaut werden.
Auf das beispielshafte Angebot in der Erledigung des BMBF, GZ 13.462/0049-III/1/2015 vom
30. September 2015 der PH Wien wird hingewiesen. Bei Interesse wäre die in der
GZ 13.462/0049-III/1/2015 genannte Ansprechpartnerin für individuelle „Aufstockmodule“ zu
den jeweils in den Bundesländern geführten Neulehrerlehrgängen für Fachtheoretiker für dieses
Schuljahr bis zum 16. Oktober 2015 zu kontaktieren.
5. Anwendungsbereich, Übergangsregelung:
5.1. Die Richtlinie bzw. die Ermächtigung gilt für jene Dienstverhältnisse, die im
Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 neu begründet werden.
5.2. Lehrkräften der Entlohnungsgruppe IL/l1 bzw. IL/l2,
– die bereits vor dem Schuljahr 2015/2016 im Dienststand gestanden sind und
– in einem Mangelbereich eingesetzt worden sind und
– facheinschlägige Berufspraxiszeiten über die gesetzlich als Anstellungserfordernis
verlangten einschlägige Berufspraxis hinaus aufweisen
– aber noch keine entsprechende sondervertragliche Mangelberufseinstufung bzw.
einen entsprechenden Sondervertrag erhalten haben
– somit nur mit der angerechneten (gesetzlich verlangten) Berufspraxiszeit aber ohne
weitere sondervertragliche Anrechnung in das Besoldungsdienstalter übergeleitet
worden sind
können ebenso weitere Berufspraxiszeiten sondervertraglich angerechnet werden.
Allfällige Namen betroffener Lehrkräfte wären aber gesondert beim BMBF (gesammelt nach
Landesschulrat/Stadtschulrat) unter Bezugnahme auf dieses Rundschreiben mittels des
beiliegenden Formulars 1 bis zum 1. November 2015 zu beantragen.
5.3. Das Rundschreiben 14/2001 ist nur mehr auslaufend für bereits vereinbarte Sonderverträge
anwendbar.
6. Berichtswesen:
Bis zum 31. Mai jeden Jahres (sohin erstmalig bis zum 31.5.2016 und in Folge bis zum
31.5.2017, 31.5.2018 und 31.5.2019) sind der Abteilung III/5 im BMBF unter Anführung der
gegenständlichen Geschäftszahl die Anwendungsfälle des jeweiligen Schuljahres mittels des

Seite 6 von 6 zu Geschäftszahl BMBF-715/0006-III/5/2015
beiliegenden Formulars 2 (elektronisch an die Adresse ministerium@bmbf.gv.at unter Anführung
dieser GZ, Abteilung III/5) zu melden. Dabei ist anzuführen mit welchen Lehrpersonen, an
welchen Schulen, für welche Unterrichtsgegenstände sondervertragliche Vereinbarungen auf
Grund dieses Rundschreibens abgeschlossen worden sind.
Beilage
Wien, 1. Oktober 2015
Für die Bundesministerin:
MR Mag. Christian Rubin_

 

RS-22-2015-Sondervertrag

10. Newsletter 2018/19 – Voraussetzungen für Dienstrecht ALT

Die FCG-BMHS informiert über Mentorinnen und Mentoren.
Wien, 12. Februar 2019

Eine oft gestellte Frage: „Unter welchen Voraussetzungen werde ich auch in Zukunft gemäß den Bestimmungen des Dienstrechts Alt weiter beschäftigt?“

Sehr geehrte Frau Kollegin!  Sehr geehrter Herr Kollege!

Viele Neulehrerinnen und Neulehrer sowie Kolleginnen und Kollegen, die derzeit das Unterrichtspraktikum absolvieren, sind mit dieser zentralen Frage in letzter Zeit an uns herangetreten. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich im
§ 37 Vertragsbedienstetengesetz (VBG).

1. Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete gemäß Dienstrecht Alt.

2. Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen und nach den Bestimmungen des Dienstrechts Alt beschäftigt wurden, werden auch in Zukunft nach diesen Bestimmungen beschäftigt. Die Festlegung wirkt daher auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Auch eine für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Entscheidung (z.B. Tätigkeit an einer Neuen Mittelschule) wirkt ebenfalls für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.

Wir hoffen, damit Klarheit in dieser Frage geschaffen zu haben.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
Mail: gerlinde.bernhard@goed.at                                          Mail: roland.gangl@goed.at

 

10.-Newsletter-2018_2019

9. Newsletter 2018/19 – Vergütung von Mentorinnen und Mentoren

Die FCG-BMHS informiert über die Vergütung von Mentorinnen und Mentoren sowie die Verwendung in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen.

Sehr geehrte Frau Kollegin!    Sehr geehrter Herr Kollege!

1. Vergütung für Mentorinnen und Mentoren
Gemäß § 63 Gehaltsgesetz gebührt der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (Betreuung von Lehrpersonen in der Induktionsphase) betraut ist, eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt für die Betreuung (im Kalenderjahr 2019)

1. von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase € 117,60
2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase € 157,50
3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase € 196,50

Wir weisen in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass gemäß § 37 (10) VBG Kolleginnen und Kollegen, die nach den Bestimmungen, des „Dienstrechts Alt“ beschäftigt sind, der Bestellung als Mentor bzw. als Mentor zustimmen müssen. Das Weisungsrecht setzt diese Bestimmung nicht außer Kraft.

2. Verwendung in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen
Unter der Führung der ehemaligen Bundesministerin Dr. Claudia Schmied wurde äußerst intensiv über das neue Dienstrecht für Lehrerinnen und Lehrer verhandelt. Der Dienstgeber hat schlussendlich am Ende des Jahres 2013 dieses Dienstrecht ohne sozialpartner-schaftliche Einigung beschlossen. Eine wesentliche Forderung der ehemaligen Unterrichtsministerin war, dass Kolleginnen und Kollegen ausschließlich mit einem Bachelorabschluss an unseren Schulen allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände unterrichten und berufsbegleitend (bei einer vollen Lehrverpflichtung!) dann den Masterabschluss machen müssen. Weder Sinnhaftigkeit noch Umsetzbarkeit dieser Forderung soll an dieser Stelle näher diskutiert werden.

Ihre fcg-Standesvertretung hat diesem Ansinnen vehement widersprochen. Es wurde schlussendlich folgende gesetzliche Regelung beschlossen:

Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
Mail: gerlinde.bernhard@goed.at                                          Mail: roland.gangl@goed.at

 

9.-Newsletter-2018_2019

Information zu einem Erlass des BMBWF bezüglich Gegenstandskombinationen in der Prüfungsordnung

Die FCG-BMHS informiert über einen Erlass des BMBWF, der sich mit den Gegenstandskombinationen in der Prüfungsordnung auseinandersetzt.

Gegenstandskombinationen in der Prüfungsordnung – Aushang

Gegenstandskombinationen in der Prüfungsordnung – Hinweis zur Auslegung

8. Newsletter 2018/19 – Mentorinnen und Mentoren

Die FCG-BMHS informiert über Mentorinnen und Mentoren.

Mentorinnen und Mentoren

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Auf Basis der derzeit gültigen rechtlichen Bestimmungen wird das Unterrichtspraktikum mit Ablauf August 2019 abgeschafft. Kolleginnen und Kollegen, die im kommenden Schuljahr erstmalig als Lehrerin bzw. als Lehrer tätig sind, unterliegen des Bestimmungen der Induktionsphase. Parallel dazu tritt weiters § 39a VBG in Kraft, der die Bestimmungen der Mentorinnen und Mentoren regelt.

§ 39a Abs. 3 VBG (Aufgaben einer Mentorin/eines Mentors):
Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.

Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorin oder als Mentor eingesetzt werden, die
1. zu Betreuungslehrkräften im Unterrichtspraktikum oder im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung bestellt sind oder
2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.

Aufgrund zahlreicher Anfragen weisen wir darauf hin, dass Kolleginnen und Kollegen, die nach den Bestimmungen des „Dienstrechts Alt“ beschäftigt sind, nur dann als Mentorin oder als Mentor eingesetzt werden dürfen, wenn sie der Bestellung zustimmen.
Das Weisungsrecht setzt diese Bestimmung nicht außer Kraft.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
Mail: gerlinde.bernhard@goed.at                                          Mail: roland.gangl@goed.at

 

8.-Newsletter-2018_2019

7. Newsletter 2018/19 – Karenzurlaub

Die FCG-BMHS informiert über den Karenzurlaub.

Karenzurlaub

Sehr geehrte Frau Kollegin!  Sehr geehrter Herr Kollege!

Im § 75 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) ist der Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge geregelt. Dieser kann der Beamtin/dem Beamten auf Antrag gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Ihre fcg-Standesvertretung hat mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass diese Gesetzes-stelle umgehend weiterentwickelt werden muss.

Alte gesetzliche Fassung § 75 (3) BDG:
Ein Karenzurlaub endet
1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väterkarenzgesetz.

Es ist also vorgekommen, dass eine Kollegin bzw. ein Kollege nach jahrelanger Konsumation eines Karenzurlaubes im letzten Dienstjahr wieder als Lehrerin oder Lehrer antreten mussten, weil eine Inanspruchnahme dieser Freistellung nicht bis zum Ablauf des 65. Lebensjahres (Alterspension für Beamte) möglich war.

Neue gesetzliche Fassung § 75 (3) BDG:
Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väterkarenzgesetz.

Dadurch wurde eine sinnvolle Regelung im Interesse der Beteiligten geschaffen.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
Mail: gerlinde.bernhard@goed.at                                         Mail: roland.gangl@goed.at

 

7.-Newsletter-2018_2019

FCG BMHS Aktuell – Dezember 2018 bzw. Jänner 2019

Die FCG BMHS informiert über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die Inanspruchnahme der „Korridorpension“ sowie über relevante Themen. Die entsprechenden Newsletter mit den derzeit aktuellen Daten stehen hier zum Download bereit.

FCG Aktuell Dezember 2018

1.-Newsletter-16_17

4.FCG-Newsletter-2017_2018-1

5.-FCG-Newsletter-2017_2018-1

6.-FCG-Newsletter-2017_-2018-1

6.-Newsletter-16_17

7.-Newsletter-16_17

8.-Newsletter-16_17

9.-Newsletter-16_17.pdf

10.-FCG-Newsletter-2017_2018

Erlass-BMBF-Organisation-von-Arbeitsgruppen-1

6. Newsletter 2018/19 – Familienhospizfreistellung

Die FCG-BMHS informiert über die Familienhospizfreistellung.
Familienhospizfreistellung

Sehr geehrte Frau Kollegin!  Sehr geehrter Herr Kollege!

Im § 78 d BDG sowie im § 29 k VBG ist die sogenannte Familienhospizfreistellung geregelt. Nachstehend fassen wir die zentralen Punkte wie folgt zusammen:

Der Lehrkraft ist auf ihr Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (Ehepartner, Personen, die mit der Lehrkraft in gerader Linie verwandt sind, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder, sowie die Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt) für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1. Dienstplanerleichterung (z.B. Diensttauch, Einarbeitung)
2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Der Lehrkraft ist auf ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

Die Lehrkraft hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

Die Dienstbehörde hat über die von der Lehrkraft beantragten Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Erlangen des Ansuchens zu entscheiden.

Für die Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll. (NEU! Dienstrechtsnovelle 2018)

Weitere Details finden Sie in den oben angeführten Paragrafen.

Wir hoffen, dass für Sie diese Inanspruchnahme niemals nötig wird!

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
Mail: gerlinde.bernhard@goed.at                                         Mail: roland.gangl@goed.at

 

6.-Newsletter-2018_2019

5. Newsletter 2018/19 – Abwesenheit im Dienst

Die FCG-BMHS informiert über die Regelungen zur Abwesenheit im Dienst
Abwesenheit vom Dienst

Sehr geehrte Frau Kollegin!  Sehr geehrter Herr Kollege!

Eine Lehrkraft, die vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit zu sein, hat den Grund der Abwesenheit unverzüglich der bzw. dem Vorgesetzten zu melden und die Abwesenheit zu rechtfertigen.

Ist die Lehrkraft durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert, so ist der bzw. dem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen. Grundsätzlich ist diese ärztliche Bescheinigung nur dann vorzulegen, wenn die Lehrkraft länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die bzw. der Vorgesetzte es verlangt. Wir weisen darauf hin, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Diagnose der bzw. dem Vorgesetzten bekanntgegeben werden muss.

Vergütung von Mehrdienstleistungen:

Sobald feststeht, dass die Dienstverhinderung voraussichtlich länger als 14 Tage dauert, ist die Lehrfächerverteilung zu ändern. Die Vertretungsstunden werden ab diesem Zeitpunkt gemäß § 61 (1) Gehaltsgesetz als Mehrdienstleistungen abgegolten.
Stand eine mehr als zweiwöchige Verhinderung zwar anfangs fest, wird der mehr als 14-tätige Mindestabwesenheitszeitraum letztlich aber doch nicht erreicht, so ist eine bereits vorgenommene Änderung der Lehrfächerverteilung nicht rückwirkend zu korrigieren. Es bleibt vielmehr die anlässlich der zuvor verfügten Änderung der Lehrfächerverteilung erfolgte Abgeltung der gehaltenen Vertretungsstunden als Dauermehrdienstleistungen aufrecht.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
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5.-Newsletter-2018_2019

Ergebnis der Gehaltsverhandlungen für 2019

Die FCG-BMHS informiert über die Ergebnisse der Gehaltsverhandlungen. Eine Gehaltstabelle für 2019 steht zum Download bereit.

Ergebnis_Gehaltsverhandlung_2019

Gehaltstabelle-für-Lehrer-2019

4. Newsletter 2018/19 bzw. Familienbonus Plus

Die FCG-BMHS informiert über den Familienbonus Plus. Das Formular E30, welches entweder beim Dienstgeber abzugeben ist oder für die Arbeitnehmerveranlagung benötigt wird,  steht hier zum Download bereit.

Familienbonus Plus

Sehr geehrte Frau Kollegin!  Sehr geehrter Herr Kollege!

Der Familienbonus Plus als neue Steuerentlastung für erwerbstätige Eltern tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Mit dem Familienbonus Plus sinkt die Steuerbelastung pro Kind bis zum 18. Geburtstag um bis zu 1.500 Euro jährlich.
Nach dem 18. Geburtstag des Kindes kann ein Familienbonus von 500 Euro jährlich geltend gemacht werden, wenn für das Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus wirkt ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft kann er bereits ab einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.350 Euro (bei einem Kind) werden.

Bei (Ehe-)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heißt eine Person kann entweder den vollen Familienbonus Plus in der Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe-)Partner aufgeteilt. (750/750 bzw. 250/250).

Eine Aufteilung ist grundsätzlich auch zwischen getrennt lebenden Eltern möglich. Die Gewährung des monatlichen Familienbonus Plus ist abhängig von der monatlichen Unterhaltsverpflichtung. Wird der Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen, kann der andere Elternteil den vollen Bonus beanspruchen.

Alleinerziehende oder Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Einkommensteuer bezahlen, erhalten den Kindermehrbetrag von bis zu 250 Euro pro Kind und Jahr.

Der Familienbonus Plus kann mit dem Formular E30 beim Dienstgeber beantragt oder im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 geltend gemacht werden.

Alle Informationen zum Familienbonus Plus sowie Berechnungsmöglichkeiten der Steuerersparnis finden Sie unter:
https://www.bmf.gv.at/top-themen/familienbonusplus.html

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                   Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                          Vorsitzender
Mail: gerlinde.bernhard@goed.at                                      Mail: roland.gangl@goed.at

 

4.-Newsletter-2018_2019

E30 Formular

FCG BMHS Aktuell – Oktober 2018

Die FCG BMHS informiert u.a. über den Wochengeldbezug, den Vorbildungsausgleich, die Wiedereingliederungsteilzeit bei VB und spezielle Versicherungsangebote.

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3. Newsletter – Kustodiate und Nebenleistungen

Kustodiate und Nebenleistungen – Neuregelungen (GehG) seit 01.09.2018
Autonomer Einsatz der Ressourcen für Kustodiate („Cash-Kustodiate“)

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Seit 1.9.2018 ist folgende gesetzliche Bestimmung in Rechtskraft (GehG):

„§ 61b (1) Einer Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung (Hinweis: außer jene gemäß § 9 (3) BLVG) übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

1. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
a)  in der Höhe von 159,6 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L1 oder LPA,
b)  in der Höhe von 135,5 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;

2. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
a)  in der Höhe von 79,8 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L1 oder LPA,
b)  in der Höhe von 67,7 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;“

Der LSR/SSR hat ein Kontingent an Wochenstunden (Mengengerüst) an Kustodiaten erhalten. Das Ausmaß (Mengengerüst) des ab dem Schuljahr 2018/2019 zustehenden Kontingents ist mit dem Einsatz an Wochenstunden für Kustodiate des Schuljahres 2017/2018 (Mengengerüst) im Bundesland ident. Die Zuweisung der Wochenstunden für Kustodiate und sonstige Nebenleistungen (Hinweis: außer jene gemäß § 9 (3) BLVG) an die einzelne Lehrperson erfolgt durch die Schulleitung, wobei nur ganze oder halbe Wochenstunden vergeben werden dürfen.

Wir weisen darauf hin, dass Kustodiate Teil der Lehrfächerverteilung sind, und daher § 9 (2) Bundes-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
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3.-Newsletter-2018_2019

Der 5. Oktober ist Weltlehrertag!

Anlässlich des Weltlehrertages danken wir allen Kolleginnen und Kollegen für ihren täglichen Einsatz zur Bildung und damit zum Wohle unserer Jugendlichen und Studierenden!

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2. Newsletter 2018/19 – Informationen zum Zeitkonto

Die Vertreterinnen und Vertreter der FCG-BMHS geben Informationen zum Zeitkonto.
Zeitkonto – Erklärung bis spätestens 30. September 2018 abgeben

Sehr geehrte Frau Kollegin!  Sehr geehrter Herr Kollege!

Kolleginnen und Kollegen, die etwaige Mehrdienstleistungen in diesem Schuljahr zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz, dem Zeitkonto gutschreiben wollen, müssen die (formlose) Erklärung bis spätestens 30. September 2018 im Dienstweg abgeben (siehe § 61 Abs.14 Gehaltsgesetz).

Voraussetzungen für den Verbrauch

Auf Grund zahlreicher Anfragen fassen wir die wichtigsten Voraussetzungen für den Verbrauch der gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten noch einmal wie folgt zusammen:

•  Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauches das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
•  Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in der der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
•  Verbrauch für einen vollen Freistellungsmonat: 60 Wochen-Werteinheiten

Dank des Einsatzes Ihrer FCG-Standesvertretung kann vom Erfordernis der Nachbesetzung durch Neulehrer/innen unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden.
Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
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2.-Newsletter-2018_2019

1. Newsletter – Schulbeginn 2018/19

Die Vertreterinnen und Vertreter der FCG-BMHS wünschen zum Schulbeginn alles erdenklich Gute für Ihre Arbeit!

Sehr geehrte Frau Kollegin!  Sehr geehrter Herr Kollege!

Voll Elan, Tatendrang und mit vielen konstruktiven Ideen starten wir in ein neues Schuljahr. Die Vertreterinnen und Vertreter der FCG-BMHS wünschen allen Kolleginnen und Kollegen und vor allem allen Neulehrerinnen und Neulehrern für ihre Arbeit mit all den unterschiedlichen Herausforderungen unseres Berufes alles erdenklich Gute.

Der Schulalltag, der uns in Kürze wieder eingeholt haben wird, beinhaltet für uns Lehrerinnen und Lehrer neben dem eigentlichen Unterrichten noch viele weitere Aufgabenbereiche: administrative Tätigkeiten, die Kommunikation mit Erziehungsberechtigten, die Durchführung schulischer Veranstaltungen und all die unzähligen Zusatztätigkeiten, die von uns zum Wohl der Schülerinnen und Schüler und der gesamten Schule „nebenbei“ erledigt werden.

Unser Bestreben als Ihre FCG-BMHS-Standesvertretung ist es, Sie geschätzte Kolleginnen und Kollegen, in umfassender und transparenter Art und Weise zu unterstützen und Ihre berechtigten Anliegen gegenüber dem Dienstgeber weiterhin kompetent, verlässlich und überparteilich zu vertreten.

Daher werden wir Sie auch in diesem Schuljahr wieder über Neuerungen und Wissenswertes in unseren Newslettern und Foldern auf dem Laufenden halten. Selbstverständlich stehen Ihnen Ihre Vertreterinnen und Vertreter der FCG-BMHS auch persönlich zur Verfügung.

Jahresplaner der FCG-BMHS:
Unser übersichtlicher FCG-BMHS Jahresplaner steht für Sie auf unserer Homepage unter www.bmhs-aktuell.at zum Download bereit.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Gerlinde Bernhard                                                      Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                             Vorsitzender
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1.-Newsletter-2018_2019

Der hilfreiche Jahreskalender der FCG