Newsletter 2022/2023

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13. Newsletter 2022/23 – Aufsteigen mit einem Nicht genügend – Wer ist in der Klassenkonferenz stimmberechtigt?

Das Team der FCG BMHS informiert über die Regelung zum  Aufsteigen mit einem Nicht genügend  und beantwortet damit auch die Frage, wer in der Klassenkonferenz stimmberechtigt ist?

Sehr geehrte Frau Kollegin!  Sehr geehrter Herr Kollege! 

Das Austeigen in die nächsthöhere Schulstufe ist für die ganzjährige Oberstufe im 

§ 25 Schulunterrichtsgesetz geregelt. Im Absatz 2 dieser gesetzlichen Bestimmung ist festgelegt, unter welchen Bestimmungen jemand zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, wenn das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. 

Folgende Punkte sind zu prüfen: 

  1. a) Das Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres darf in demselben Pflichtgegenstand nicht die Note „Nicht genügend“ enthalten. 
  2. b) Der betreffende Pflichtgegenstand ist in der höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen. 
  3. c) Die Klassenkonferenz stellt fest, dass die Schülerin/der Schüler auf Grund ihrer/seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist. 

Für den Beschluss einer Klassenkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. 

In Klassenkonferenzen kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die die Schülerin/den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Über den Verlauf der Konferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. 

Ihre fcg-Ansprechpartnerinnen und fcg-Ansprechpartner stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                     Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at            roland.gangl@goed.at

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12. Newsletter 2022/23 – Verbrauch “Zeitkonto” – Antragsfrist 1. März

Das Team der FCG BMHS informiert über die Antragsfrist für den Verbrauch des “Zeitkontos”. Dieser Antrag ist bis spätestens 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres zu stellen.

Sehr geehrte Frau Kollegin!  Sehr geehrter Herr Kollege! 

Die Bestimmungen für den Verbrauch der gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten aus dem Zeitkonto sind in § 61 (16) Gehaltsgesetz geregelt. Ein Antrag auf Verbrauch ist im Dienstweg bis spätestens 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres zu stellen. 

Voraussetzungen für den Verbrauch (siehe § 61 (16) Gehaltsgesetz): 

Die Lehrkraft muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr vollendet haben 

Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem die Lehrperson in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig dabei gilt: Freistellung für ein komplettes Schuljahr: 720 Wochen-Werteinheiten 

Freistellung für einen Monat: 60 Wochen-Werteinheiten 

Freistellung für einen Tag: 2 Wochen-Werteinheiten 

Nicht durch die Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragsstellung auf Auszahlung oder im Zeitpunkt des Ausscheidens zu vergüten. 

Wir weisen darauf hin, dass der Dienstgeber den Antrag auf Verbrauch der gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten genehmigen muss, wenn sonst während der verbleibenden aktiven Dienstzeit dies nicht mehr möglich wäre. 

Ihre fcg-Ansprechpartnerinnen und fcg-Ansprechpartner stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                     Vorsitzender
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11. Newsletter 2022/23 – Neues Dienstrecht – Dienstpflichten (40a VBG) 

Das Team der FCG BMHS informiert über die Dienstpflichten im neuen Dienstrecht, die im VBG § 40a geregelt sind.

Sehr geehrte Frau Kollegin!  Sehr geehrter Herr Kollege! 

Im 40a Vertragsbedienstetengesetz (VBG) sind auch die sogenannten zwei weiteren Wochenstunden geregelt. Diese stellen einen Teil der Unterrichtsverpflichtung dar und werden nach den bekannten Bestimmungen geleistet. In den Durchführungsbestimmungen des bmbwf zum neuen Dienstrecht hat der Dienstgeber im Zusammenhang mit diesen zwei weiteren Wochenstunden unter anderem festgelegt, wie vorzugehen ist, wenn keine der taxativ aufgezählten Tätigkeiten (z.B. Klassen- oder Jahrgangsvorstand, Funktion einer Mentorin oder eines Mentors) ausgeübt werden. 

In diesem Fall sind qualifizierte Beratungstätigkeiten für Schülerinnen und Schüler zu erbringen: 

  • Die Dauer einer Einheit ist mit 50 Minuten festgelegt 
  • Sie kann in regelmäßiger oder geblockter Form erbracht werden 
  • Der Umfang dieser Einheiten:
    •  Eine taxativ aufgezählte Tätigkeit wird erbracht: 36 Stunden pro Schuljahr 
    • Keine taxativ aufgezählte Tätigkeit wird erbracht: 72 Stunden pro Schuljahr 
  • Findet diese Einheit (z.B. wegen Erkrankung der Lehrkraft) nicht statt, ist diese Einheit nicht einzubringen 
  • Vertretungen sind nicht einzuteilen oder vorzunehmen 

Seit Beginn des Schuljahres wird allen Kolleginnen und Kollegen, die sich in der Induktionsphase befinden, eine Stunde angerechnet. 

Auszug aus § 39 (10) VBG: 

Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (§ 40a Abs. 3 dritter Satz) anzurechnen. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                     Vorsitzender
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10. Newsletter 2022/23 – Rechtsanspruch auf Reduzierung der Lehrverpflichtung zur Kinderbetreuung – Dauer ausgeweitet!

Das Team der FCG BMHS informiert über den Rechtsanspruch auf Reduzierung der Lehrverpflichtung zur Kinderbetreuung und die damit verbundene Ausweitung der Dauer.

Sehr geehrte Frau Kollegin!  Sehr geehrter Herr Kollege! 

Mit dem Inkrafttreten der letzten Dienstrechtsnovelle im Kalenderjahr 2022 wurde die Möglichkeit zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Kinderbetreuung um bis zu zwei Jahre ausgeweitet. Die gesetzliche Regelung findet sich im § 50b Abs. 2 BDG. 

Auszug aus der aktuellen gesetzlichen Bestimmung:  Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. 

Regelung, wenn für ein Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: 

Auszug aus § 50b Abs. 6 BDG: Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, ist auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. 

Diese oben angeführte Regelung ist auch für alle Vertragsbedienstete zur Anwendung zu bringen. Die entsprechen Bestimmungen finden sich im § 20 VBG. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                     Vorsitzender
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9. Newsletter 2022/23 – Zukunftsvorsorge – Möglichkeit der Steuerersparnis

Das Team der FCG BMHS informiert über die Möglichkeit der Zukunftsvorsorge und die damit verbundene Steuerersparnis

Sehr geehrte Frau Kollegin!  Sehr geehrter Herr Kollege! 

Im § 3 Einkommensteuergesetz ist die sogenannte Bezugsumwandlung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt. Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen nutzen bereits seit Jahren diese Möglichkeit der Steuerersparnis. Die Bezugsumwandlung stellt eine Form der steuerfreien Pensionsvorsorge dar. Man kann bis zu 25 Euro seines Monatsbezuges (max. 300 Euro im Jahr) in eine Zukunftsvorsorge in Form einer Lebensversicherung (Er- und Ablebensversicherung, Laufzeit mindestens 15 Jahre oder bis zum gesetzlichen Pensionsantritt), Pensionsvorsorge (Laufzeit bis zum gesetzlichen Pensionsalter) oder Risikoversicherung, wie Kranken- oder Unfallversicherung (Laufzeit beliebig), die bei jedem beliebigen Versicherungsanbieter abgeschlossen werden kann, umwandeln (= Bezugsumwandlung). 

Ihr Vorteil: Es werden monatlich 25 Euro angespart und dieser Betrag reduziert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Daher ergibt sich (abhängig vom jeweiligen Grenzsteuersatz) eine Steuerersparnis von bis zu 12,50 Euro. 

Die am Ende der Laufzeit erbrachte Versicherungsleistung ist steuer- sowie sozialversicherungsfrei. 

Weitere Informationen, zum Beispiel über Laufzeit des Versicherungsvertrages, Widerruf bzw. Rückkauf und damit verbundene etwaige steuerliche Auswirkungen, erhalten Sie bei Ihrem Versicherungsanbieter. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                     Vorsitzender
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8. Newsletter 2022/23 – Elektronische Kommunikation seit 8. Jänner 2021 im Dauerrecht

Das Team der FCG BMHS informiert, dass die elektronische Kommunikation seit 8. Jänner 2021 im Dauerrecht ist.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

 Durch diverse Vorgaben wurde der persönliche Kontakt zwischen den Schulpartnern ab März 2020 äußerst eingeschränkt. Daher hat der Dienstgeber die Möglichkeit eingeräumt, dass eine Kontaktaufnahme über elektronische Medien gestattet ist und es wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür geschaffen. Unser Anliegen war es, dass die „elektronische Kommunikation“ auch in das Dauerrecht übernommen wird. Erfreulicherweise hat der Dienstgeber dieses Anliegen aufgenommen und den rechtlichen Rahmen dafür im § 70a Schulunterrichtsgesetz geschaffen (gültig seit 8. Jänner 2021). 

(1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können mittels elektronischer Kommunikation erfolgen. 

(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist. 

(3) Beschlüsse können während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch gezeichnet werden. 

(4) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten verarbeiten. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                     Vorsitzender
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7. Newsletter 2022/23 – Schwangerschaft und Mehrdienstleistungen

Das Team der FCG BMHS informiert über die Regelung im Zusammenhang mit Schwangergschaft und Mehrdienstleistungen.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Aufgrund zahlreicher Anfragen zur Meldung der Schwangerschaft und einhergehender Reduktion von Mehrdienstleistungen dürfen wir die relevanten Regelungen erläutern: 

Meldung der Schwangerschaft 

Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hiervon unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins Mitteilung zu machen (Vorlage der ärztlichen Schwangerschaftsbestätigung). 

Der Dienstgeber hat den Arbeitsplatz nach Meldung der Schwangerschaft zu beurteilen. Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen. 

Verbot von Überstunden 

Die Direktion meldet die Schwangerschaft der Lehrerin an die Bildungsdirektion und bringt Mehrdienstleistungen in Abzug (dh einzelne unterrichtete Fächer werden in Abzug gebracht, bis die Schwangere max. eine Vollbeschäftigung hat). 

Wenn sich weniger als 20 WE bzw. im pd weniger als 22 Stunden durch diese Reduktion ergeben, erfolgt in der Bildungsdirektion die Umstellung auf Vollbeschäftigung (z.B. nach Reduktion der unterrichteten Klassen verbleiben 19,5 WE, ausbezahlt werden aber 20 WE) 

Für Schwangere besteht ein Verbot von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Daher können Schwangere an keinen mehrtägigen Exkursionen teilnehmen. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                     Vorsitzender
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6. Newsletter 2022/23 – Themenbereiche der mündlichen Teilprüfung 

Das Team der FCG BMHS informiert über die Regelung der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfung. 

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Bildungspolitikerinnen und Bildungspolitiker preisen gerne die viel zitierte Schulautonomie. Bereits bei der erstmaligen Kundmachung der Prüfungsordnung BMHS im Kalenderjahr 2012 wurde diese durch die gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt. Etwaige Handreichungen, die von Seiten des Dienstgebers für jede Schulform verfasst wurden, sind ausnahmslos als Empfehlung zu sehen. 

Auszug aus § 21 (1) Prüfungsordnung BMHS: 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen. 

Es obliegt daher den jeweiligen Kolleginnen und Kollegen, die Anzahl der „Themenpools“ situationsbedingt (schulautonom) festzulegen. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                     Vorsitzender
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5. Newsletter 2022/23 – 05. Oktober 2022 ist WeltlehrerInnentag!

Das Team der FCG BMHS informiert, dass am 05. Oktober 2022 der WeltlehrerInnentag begangen wird.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Etwa 129.000 Lehrerinnen und Lehrer unterrichten an den Schulen in Österreich. Durch ihre tägliche hervorragende Arbeit werden Kinder und Jugendliche auf das spätere Leben bestmöglich vorbereitet. Die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer zu würdigen und ihnen zu danken, steht im Mittelpunkt des Weltlehrertages, der regelmäßig am 5. Oktober rund um den Globus gefeiert wird.

Die Initiative zur weltweiten Würdigung unseres Berufes ging auf einen Beschluss der UNESCO, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Bildungsinternationale (EI) zurück. Seit 1994 wird der Weltlehrertag jährlich am 5. Oktober begangen – im Gedenken an die “Charta zum Status der Lehrerinnen und Lehrer”, die 1964 von der UNESCO und der ILO angenommen wurde. Seit damals lautet das Ziel: qualifizierte Lehrerinnen und Lehrer für eine qualifizierte Bildung.

Die Gewerkschaft für Lehrerinnen und Lehrer weist seit Jahren auf die enormen Herausforderungen hin, die durch die Pensionierung unserer Kolleginnen und Kollegen schon bestehen bzw. sich noch verstärken werden. Der Mangel an Personal ist nicht nur an den Schulen angekommen, sondern in vielen Branchen. Der öffentliche Dienst muss auch in besoldungsrechtlichen Belangen konkurrenzfähig mit der Privatwirtschaft sein, denn der Konkurrenzkampf um hoch qualifizierte Absolventinnen und Absolventen ist sicherlich nicht zu verneinen.

Die Lehrerinnen und Lehrer in unserem Land haben sich nicht nur am Weltlehrertag, sondern an allen anderen Tagen auch eine sehr hohe Wertschätzung und Anerkennung für ihre täglichen Leistungen verdient.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                     Vorsitzender
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4. Newsletter 2022/23 – Beantragung „Zeitkonto“ bis 30. September 2022 möglich! 

Das Team der FCG BMHS erinnert, dass die Beantragung des “Zeitkontos” bis 30. September 2022 möglich ist.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Kolleginnen und Kollegen im „alten“ Dienstrecht bzw. im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben die Möglichkeit, dass ihre dauernden Mehrdienstleistungen im jeweils laufenden Schuljahr zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz nicht ausbezahlt, sondern einem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine solche Erklärung bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Das entsprechende Antragsformular (Ansparen von Wochen-Werteinheiten) finden Sie auf unserer Homepage: www.bmhs-aktuell.at/?page_id=942 (FCG-Service – Broschüren/Formulare) 

Voraussetzungen für den Verbrauch (siehe § 61 (16) Gehaltsgesetz): 

Lehrperson muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr vollendet haben 

Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem die Lehrperson in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig 

Freistellung für ein komplettes Schuljahr: 720 Wochen-Werteinheiten 

Freistellung für einen Monat: 60 Wochen-Werteinheiten 

Freistellung für einen Tag: 2 Wochen-Werteinheiten 

Nicht durch die Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten. 

Wir weisen darauf hin, dass der Dienstgeber den Antrag auf Verbrauch der gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten genehmigen muss, wenn sonst während der verbleibenden aktiven Dienstzeit dies nicht mehr möglich wäre. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                     Vorsitzender
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3. Newsletter 2022/23 – Erhöhung Fahrtkostenzuschuss, Pendlerpauschale und Pendlereuro

Das Team der FCG-BMHS informiert über die Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses, des Pendlerpauschales sowie des Pendlereuros für die Zeitspanne von Mai 2022 bis Juni 2023.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! 

 Per 1. September 2022 wurde der Fahrtkostenzuschuss valorisiert und erhöht (in der Klammer finden sich die bisherigen Beiträge) und beträgt nun: 

bei Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale

Einfache Fahrtstrecke

Fahrtkostenzuschuss (in Euro)

20 bis 40 km

23,01 (21,78)

mehr als 40 km bis 60 km

45,50 (43,06)

mehr als 60 km

68,01 (64,36)

bei Anspruch auf das große Pendlerpauschale

Einfache Fahrtstrecke

Fahrtkostenzuschuss (in Euro)

2 bis 20 km

12,52 (11,85)

mehr 20 bis 40 km

49,67 (47,01)

mehr als 40 km bis 60 km

86,47 (81,43)

mehr als 60 km

123,48 (116,86)

Das von der Bundesregierung geschnürte Energiepaket sieht eine befristete Erhöhung des Pendlerpauschales um 50 % und eine Vervierfachung des Pendlereuros für die Zeitspanne von Mai 2022 bis Juni 2023 vor: 

Das kleine Pendlerpauschale beträgt monatlich (mehr als 10 Tage/Monat) in EUR

Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte

bisher

Zuschlag

Pendlerpauschale neu

ab 20 km

58,00

29,00

87,00

ab 40 km

113,00

56,50

169,50

ab 60 km

168,00

84,00

252,00

Das große Pendlerpauschale beträgt monatlich (mehr als 10 Tage/Monat) in EUR

Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte

bisher

Zuschlag

Pendlerpauschale neu

ab 2 km

31,00

15,50

46,50

ab 20 km

123,00

61,50

184,50

ab 40 km

214,00

107,00

321,00

ab 60 km

306,00

153,00

459,00

 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                 Mag. Roland Gangl
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2. Newsletter 2022/23 – NOST/SOST/ganzjähriges Modell – schulautonome Lösung in Kraft!

Das Team der FCG BMHS informiert, dass nun die schulautonome Lösung zum NOST / SOST / ganzjährigen Modell in Kraft ist.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Per 1. September 2022 sind jene schulrechtlichen Bestimmungen durch unseren Einsatz und unser Engagement in Kraft getreten, die es den Schulen ermöglichen, die für sie optimale Variante zu wählen. Das bmbwf hat FAQs zur Schulrechtsnovelle 96/2022 erstellt, die Sie auf unsere Homepage (www.bmhs-aktuell.at) im Bereich „Hot News“ finden können. 

Schulstandorte, die die Bestimmungen der Neuen Oberstufe/Semestrierten Oberstufe nie umgesetzt haben bzw. die Möglichkeit des Ausstieges in Anspruch genommen haben, müssen keine weiteren Schritte unternehmen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des ganzjährigen Modells auch in Zukunft kraft Gesetz. 

Auszug aus den FAQs des bmbwf: 

Welchen Handlungsbedarf haben NOST/SOST-Schulen für das Schuljahr 2022/23? Antwort: Alle NOST/SOST-Schulen müssen eine Verordnung durch die Schulleitung (ohne SGA-Beschluss) erlassen, unabhängig davon, ob sie im semestrierten Modell bleiben oder ins ganzjährige Modell wechseln möchten (ab der 10. Schulstufe aufsteigend). 

In welchem Zeitraum darf/muss diese Verordnung für das Schuljahr 2022/23 erlassen werden? Antwort: Die Verordnung darf frühestens ab 1. September 2022 und muss bis spätestens 1. Oktober 2022 durch die Schulleitung (ohne SGA-Beschluss) erlassen werden 

Sie finden das vorgegebene Formular des bmbwf ebenfalls auf unserer Homepage unter „Hot News“. 

Wir haben unser zentrales Ziel – die schulautonome Lösung – nie aus den Augen verloren. Konsequente und beharrliche Arbeit im Interesse aller haben sich ausgezahlt. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
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1. Newsletter 2022/23 – Praktisches für das neue Schuljahr

Das Team der FCG-BMHS ist bestrebt umfassend und transparent zu unterstützen und erlaubt sich folgende praktische Hinweise für das neue Schuljahr zu geben.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! 

Unser Bestreben als Ihre FCG-BMHS-Standesvertretung ist es, Sie geschätzte Kolleginnen und Kollegen, in umfassender und transparenter Art und Weise zu unterstützen und Ihre berechtigten Anliegen gegenüber dem Dienstgeber weiterhin kompetent, verlässlich und überparteilich zu vertreten. 

Daher werden wir Sie auch in diesem Schuljahr wieder über Neuerungen und Wissenswertes mit unseren Newslettern und Foldern auf dem Laufenden halten. Selbstverständlich stehen Ihnen Ihre Vertreterinnen und Vertreter der FCG-BMHS auch persönlich zur Verfügung. 

Als Beilage übermitteln wir Ihnen das aktuelle Rundschreiben „Sichere Schule – Schulbetrieb im Schuljahr 2022/23“. Wir befinden uns derzeit im Szenario 2 laut Variantenmanagementplan der Bundesregierung (online verfügbar unter Variantenmanagementplan der Bundesregierung). 

Unterlagen für das Schuljahr 2022/2023: 

Auf unserer Homepage – www.bmhs-aktuell.at – finden Sie im Registerblatt „HotNews – Schuljahr 2022/2023“ folgende Unterlagen zum Download: 

Kalender bzw. Jahresplaner 2022/23 

Klassen- bzw. Notenliste 

Wir hoffen, dass wir Ihre Arbeit organisatorisch dadurch unterstützen können. 

Wir wünschen Ihnen viel Gesundheit und Erfolg im Schuljahr 2022/2023. 

 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                            Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at            roland.gangl@goed.at

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