Newsletter 2021/2022

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13. Newsletter 2021/22 – Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

Das Team der FCG-BMHS informiert über die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

In der nächsten Zeit werden wieder zahlreiche mehrtätige Schulveranstaltungen durchgeführt werden. Nachstehend finden Sie eine Übersicht über besoldungsrechtliche Auswirkungen – „altes bzw. neues Dienstrecht“ -, die sich in diesem Zusammenhang ergeben. 

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen – altes Dienstrecht 

1. Besoldungsrechtliche Auswirkung für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung: 

Siehe § 2 Nebenleistungsverordnung:  Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen. 

2. Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen für alle Lehrerinnen und Lehrer: 

§ 63a Gehaltsgesetz: Der Lehrerin/dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern sie/er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag 

in den Verwendungsgruppen LPH und L1 12,1 Promille 

in der Verwendungsgruppe L2 9,8 Promille 

in der Verwendungsgruppe L3 6,3 Promille 

des Gehalts der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L1. 

Hinweis: Gehalt im Kalenderjahr 2022: € 4.023,50 

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen – neues Dienstrecht (§ 47a Vertragsbedienstetengesetz): 

1. Besoldungsrechtliche Auswirkung für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung: 

Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von € 215,70. 

2. Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen für alle Lehrerinnen und Lehrer: 

Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung von € 43,80 pro Tag. 

Laut unseren Informationen hat jede Bildungsdirektion für die entsprechende Abrechnung ein eigenes Formular entwickelt. Die Anweisung der entsprechenden Gehaltsbestandteile erfolgt über die Monatsabrechnung. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                            Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at            roland.gangl@goed.at

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12. Newsletter 2021/22 – Informationen für (zukünftige) Kolleginnen und Kollegen im Ruhestand!

Das Team der FCG-BMHS gibt wichtige Informationen für (zukünftige) Kolleginnen und Kollegen im Ruhestand.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Nachstehend finden Sie eine Übersicht, wo Kolleginnen und Kollegen im Ruhestand (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) die monatliche detaillierte Abrechnung einsehen können.

 1. Monatlicher Pensionszahlungsbeleg (am Bankbeleg):

Es stehen nur 140 Zeichen für individuelle Erläuterungen zur Verfügung, jedenfalls ersichtlich sind:

  •  Bezugsteile (Pension)
  • Abzüge (Krankenversicherungsbeitrag, Lohnsteuer)
  • Netto-Auszahlungsbetrag
  • Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abzüge

 

 2. Abfrage des monatlichen Ruhebezugs bei der BVAEB:

Variante A (www.bvaeb.sv.at):

Die Voraussetzung dafür ist eine gesicherte persönliche Anmeldung mit der Handy-Signatur oder ID Austria:

www.bvaeb.sv.at  – „Meine SV“

Login mit Handy-Signatur oder ID Austria

Registerblatt „Pension und Vorsorge“ – Elektronische Abfrage der Bundesruhebezüge

 

Variante B (www.bmf.gv.at – Registerblatt: Finanzonline – Anmeldung mit Teilnehmer-Identifikation, Handy-Signatur oder ID Austria):

Lohnsteuerpflichtige: Nach dem Login erscheinen Informationen zum Steuerkonto – ganz unten in der Mitte dieser Seite Links anklicken – es erscheint die Auswahlmöglichkeit Sozialversicherung – anklicken – danach kommt man auf die Seite „Meine SV“ – Registerblatt „Pension & Vorsorge“ – Elektronische Pensionsabfrage Beamte

Einkommensteuerpflichtige: Registerblatt: „ Mit FinanzOnline zu folgenden Verfahren“: Sozialversicherung anklicken – danach kommt man zu SV-Online-Services über FinanzOnline – BVAEB – Elektronische Abfrage der Bundesruhebezüge.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                            Vorsitzender
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11. Newsletter 2021/22 – Übergangsrecht betreffend die semestrierte Oberstufe

Das Team der FCG-BMHS  informiert über das Übergangsrecht betreffend die semestrierte Oberstufe.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

In den letzten Tagen ist die Frage vermehrt aufgetaucht, welche Vorgangsweise sich für einen Schulstandort ergibt, der die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe derzeit umsetzt. Dazu findet sich im Begutachtungsentwurf folgende Regelung im § 82c SchuG (Auszug): 

An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, an denen ab der 10. Schulstufe im Schuljahr 2022/23 oder 2023/24 die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe anzuwenden sind, hat die Schulleitung bis zum 1. Oktober 2022 ohne Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses eine Verordnung über die Anwendung oder den Ausschluss der Bestimmung der semestrierten Oberstufe zu erlassen. 

Hinweis: 

Die Verordnung der Schulleitung kann jeweils nur aufsteigend in Kraft treten. Die Schulleitung hat daher die Möglichkeit anzuordnen, dass Schülerinnen und Schüler, die derzeit die ersten Klassen bzw. Jahrgänge besuchen, ab der 10. Schulstufe den Bedingungen der ganzjährigen Oberstufe anstelle der semestrierten Oberstufe unterliegen. 

Ihre fcg-Ansprechpartnerinnen und fcg-Ansprechpartner stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                            Vorsitzender
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10. Newsletter 2021/22 – Schulautonome Entscheidung – Semestrierte Oberstufe – wird umgesetzt

Das Team der FCG-BMHS  informiert über die Umsetzung der schulautonomen Entscheidung zur Semestrierten Oberstufe.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Unsere zentrale Forderung im Zusammenhang mit der Neuen Oberstufe/Semestrierten Oberstufe seit dem Kalenderjahr 2017 ist die Möglichkeit der schulautonomen Entscheidung, ob dieses Modell an einem Schulstandort umgesetzt wird oder nicht.

Es ist sehr erfreulich, dass am 7. April 2022 der Begutachtungsprozess für die gesetzliche Adaptierung zur Umsetzung unserer Forderung gestartet wurde. Die zentrale Bestimmung findet sich im § 22a SchuG:

An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses festlegen, dass ab der 10. Schulstufe für jede Schülerin und jeden Schüler einer Schulart, Form oder Fachrichtung am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen ist und die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind. Die Schulleitung kann diese Anordnung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses bis spätestens 1. Februar mit Wirkung frühestens ab dem folgenden Schuljahr aufheben. Die Anordnungen der Schulleitung können jeweils nur aufsteigend in Kraft treten.

Damit kann aus unserer Sicht sichergestellt werden, dass jeder Schulstandort die für ihn optimale Entscheidung trifft.

Ihre fcg-Ansprechpartnerinnen und fcg-Ansprechpartner stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                            Vorsitzender
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9. Newsletter 2021/22 – Frühkarenzurlaub – “Papamonat”

Das Team der FCG-BMHS  informiert über die Bestimmungen für den Frühkarenzurlaub (“Papamonat”).

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Nachstehend finden Sie zentrale Bestimmungen für den Frühkarenzurlaub: 

Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. 

Möglicher Zeitraum: Geburt des Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats 

Welche Meldefristen gibt es? 

Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt unverzüglich darzulegen. 

Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind ist nur einmal zulässig. 

Weitere wichtige Punkte: 

  • Krankenversicherung bleibt aufrecht 
  • Volle Anrechnung für Vorrückung 
  • Rückkehrrecht an den Arbeitsplatz (= Schule) 

Während der Zeit des Frühkarenzurlaubs wird auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse ein Familienzeitbonus in der Höhe von € 22,60/Tag ausbezahlt. 

Ihre fcg-Ansprechpartnerinnen und fcg-Ansprechpartner stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. 

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                            Vorsitzender
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8. Newsletter 2021/22 – Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe

Das Team der FCG-BMHS informiert über die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe und die damit verbundene Bedingung, die im § 19 (2) VBG (altes Dienstrecht) gerregelt ist

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Im § 19 (2) VBG (altes Dienstrecht) wird die Bedingung für die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe geregelt.

 Auszug:

Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin).

 In den letzten Tagen ist wieder verstärkt das Gerücht aufgetaucht, dass man eine bestimmte Anzahl an Wochenstunden/Werteinheiten unterrichten bzw. haben muss, damit die Vorrückung auch gemäß dem oben angeführten Auszug aus der gesetzlichen Bestimmung stattfindet. Diese regelt eindeutig, dass die Vorrückung unabhängig von der Anzahl an Wochenstunden/Werteinheiten ist.

Dieselbe Logik findet auch bei Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. bei Kolleginnen und Kollegen im „Dienstrecht Neu“ Anwendung. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass bei Kolleginnen und Kollegen im „Dienstrecht Neu“, der erforderliche Zeitraum für eine Vorrückung anders geregelt ist (siehe § 46 VBG).

Ihre fcg-Ansprechpartnerinnen und fcg-Ansprechpartner stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                            Vorsitzender
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7. Newsletter 2021/22 – Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten

Das Team der FCG-BMHS informiert über den Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten (§61 Absatz 16 – Gehaltsgesetz).

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Im § 61 (16) Gehaltsgesetz finden sich jene Bestimmungen, die den Verbrauch der gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten regeln. Ein entsprechender Antrag (Verbrauch) ist im Dienstweg zu stellen.

§ 61 (16) Gehaltsgesetz – Auszug:

  1. Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
  2. Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen, sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.
  3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
  4. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
  5. Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.

 

Ihre fcg-Ansprechpartnerinnen und fcg-Ansprechpartner stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                            Vorsitzender
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6. Newsletter 2021/22 – Änderung der Lehrfächerverteilung bei längerer Verhinderung der Lehrkraft

Das Team der FCG-BMHS informiert über die rechtlichen Bestimmungen zur Änderung der Lehrfächerverteilung bei längerer Verhinderung einer Lehrkraft.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Auf Grund von Anfragen im Zusammenhang mit der Abgeltung von Vertretungsstunden übermitteln wir eine Zusammenfassung der Durchführungsbestimmungen zum § 61 GG. Diese Regelung betrifft sowohl Kolleginnen und Kollegen im neuen als auch im alten Dienstrecht:

Sollte eine Lehrkraft an der Dienstleitung, aus welchem Grund auch immer, verhindert sein, hat die Schulleitung zu prüfen, ob die Verhinderung mehr als 14 Tage betragen wird oder nicht. Sollte dies von Anfang an festgestanden sein, ist eine entsprechende Änderung der Lehrfächerverteilung vorzunehmen und es wird jede zusätzliche Stunde als Dauermehrdienstleistung bezahlt.

 Es ist vollkommen unerheblich, ob in dieser Frist von mehr als 14 Tagen Ferialzeiten anfallen oder nicht.

 Wenn eine mehr als 14-tägige Verhinderung nicht feststeht – Beispiel: die Krankschreibung der Lehrkraft ist vorerst für zehn Tage erfolgt – hat eine Änderung der Lehrfächerverteilung (vorerst) zu unterbleiben und es erfolgt die Abgeltung der zusätzlich gehaltenen Tätigkeiten im Wege der Fixabgeltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Abänderung der Lehrfächerverteilung ist jedoch im Verlauf des 14-tägigen Zeitraums zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem feststeht, dass die Vertretungsdauer insgesamt mehr als zwei Wochen betragen wird. Ab diesem Zeitpunkt wird dann jede zusätzliche Stunde als Dauermehrdienstleistung bezahlt. Ist die zweiwöchige Mindestabwesenheitsdauer bereits erreicht, so ist jedenfalls für die ab dem 15. Kalendertag anfallenden Vertretungen eine Änderung der Lehrfächerverteilung vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, wie lange die Abwesenheit der Lehrkraft vom Unterricht (noch) dauern wird.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                            Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at            roland.gangl@goed.at

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5. Newsletter 2021/22 – Themenbereiche der mündlichen Teilprüfung

Das Team der FCG-BMHS informiert über die Regelung zu den Themenbereiche bei den mündlichen Teilprüfungen.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Im letzten Schuljahr gab es eine intensive Diskussion betreffend Anzahl der Themenbereiche bei der mündlichen Teilprüfung. Die Prüfungsordnung BMHS zeichnet sich seit Jahren in diesem Punkt dadurch aus, dass es möglich ist, schulautonom die Anzahl der Themenpools bei den abschließenden Prüfungen festzulegen. Etwaige Handreichungen, die von Seiten des Dienstgebers für jede Schulform verfasst wurden, sind ausnahmslos als Empfehlung zu sehen.

Auszug aus § 21 (1) Prüfungsordnung BMHS: 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.

 

Es obliegt daher den jeweiligen Kolleginnen und Kollegen, die Anzahl der „Themenpools“ situationsbedingt (schulautonom) festzulegen.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                            Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at            roland.gangl@goed.at

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4. Newsletter 2021/22 – Gewährung von Sonderurlaub

Das Team der FCG-BMHS informiert im vierten Newsletter über die Gewährung von Sonderurlaub.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Regelungen zum Thema „Sonderurlaub“ finden sich im Rundschreiben 22/2013. Dieses ist auf unserer Homepage unter HotNews abrufbar.

Im Interesse einer einheitlichen Vollziehung sind für die Gewährung eines Sonderurlaubes folgende Richtlinien als Höchstausmaß einzuhalten

(Auszug aus dem Rundschreiben 22/2013):

Anlass Ausmaß
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft Bis zu 3 Arbeitstagen
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin Bis zu 3 Arbeitstagen
Geburt eines Kindes Bis zu 3 Arbeitstagen
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen: Beispielsweise Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Eltern, Geschwister 1 Arbeitstag
Tod von Eltern, Kindern, Geschwistern, Schwiegereltern, Großeltern Bis zu 2 Arbeitstagen
Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten Bis zu 2 Arbeitstagen
Wohnungswechsel innerhalb des Dienst-/Wohnortes 1 Arbeitstag
Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort Bis zu 2 Arbeitstagen

 Der Dienststellenleitung obliegt die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis zu einer Woche, wenn eine Vertretung gesichert ist.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher.                 Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                                 Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at            roland.gangl@goed.at

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3. Newsletter 2021/22 – Beantragung – Zeitkonto

Das Team der FCG-BMHS informiert über die Bantragung des Zeitkontos. Dies ist bis 30. September 2021 möglich.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Kolleginnen und Kollegen im „alten“ Dienstrecht haben die Möglichkeit, dass ihre dauernden Mehrdienstleistungen im jeweils laufenden Schuljahr zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz nicht ausbezahlt, sondern einem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine solche Erklärung bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Das entsprechende Antragsformular (Ansparen von Wochen-Werteinheiten) finden Sie auf unserer Homepage:

www.bmhs-aktuell.at/?page_id=942 (FCG-Service Broschüren/Formulare)

Voraussetzungen für den Verbrauch (siehe § 61 (16) Gehaltsgesetz):

✓  Lehrperson muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr vollendet haben

✓  Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem die Lehrperson in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig

✓  Freistellung für ein komplettes Schuljahr: 720 Wochen-Werteinheiten

✓  Freistellung für einen Monat: 60 Wochen-Werteinheiten

✓  Freistellung für einen Tag: 2 Wochen-Werteinheiten

Nicht durch die Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.

Wir weisen darauf hin, dass der Dienstgeber den Antrag auf Verbrauch der gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten genehmigen muss, wenn sonst während der verbleibenden aktiven Dienstzeit dies nicht mehr möglich wäre.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                            Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at            roland.gangl@goed.at

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2. Newsletter 2021/22 – Pendlerpauschale / Pendlereuro / Fahrtkostenzuschuss

Das Team der FCG-BMHS informiert über Pendlerpauschale, Pendlereuro und den Fahrtkostenzuschuss.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Unter gewissen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf das „kleine“ oder „große“ Pendlerpauschale. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu.

  • Das kleine Pendlerpauschale (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest 20 km) steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist.
  • Das große Pendlerpauschale (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest 2 km) steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist.

Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer berechnet.

Der Pendlereuro wird pro Jahr gewährt und direkt von der errechneten Steuer abgezogen.

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch Teilzeitbeschäftigen, die mindestens an einem Tag pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, ein Pendlerpauschale/Pendlereuro zusteht. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Kalendermonat an mindestens elf Kalendertagen zurückgelegt, steht das volle Pendlerpauschale zu.

 Beantragung Pendlerpauschale/Pendlereuro/Fahrtkostenzuschuss:

Bitte den so genannte Pendlerrechner – pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner – verwenden und das ausgefüllte Formular im Dienstweg abgeben.

Dem Bediensteten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber ein Pendlerpauschale in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde zusätzlich ein Fahrtkostenzuschuss.

Mit kollegialen Grüßen!

Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin                                            Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at            roland.gangl@goed.at

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1. Newsletter 2021/22 – Informationen zum Schulstart

Das Team der FCG-BMHS wünscht einen guten Start ins neue Schuljahr und gibt erste Informationen für das herausfordernde Schuljahr 2021/22.

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Unser Bestreben als Ihre FCG-BMHS-Standesvertretung ist es, Sie geschätzte Kolleginnen und Kollegen, in umfassender und transparenter Art und Weise zu unterstützen und Ihre berechtigten Anliegen gegenüber dem Dienstgeber weiterhin kompetent, verlässlich und überparteilich zu vertreten.

 Daher werden wir Sie auch in diesem Schuljahr wieder über Neuerungen und Wissenswertes mit unseren Newslettern und Foldern auf dem Laufenden halten. Selbstverständlich stehen Ihnen Ihre Vertreterinnen und Vertreter der FCG-BMHS auch persönlich zur Verfügung.

 

Unterlagen für das Schuljahr 2021/2022:

    Auf unserer Homepage – www.bmhs-aktuell.at – finden Sie im Registerblatt „HotNews – Schuljahr 2021/2022“ folgende Unterlagen zum Download:

    • Kalender bzw. Jahresplaner 2021/22
    • Klassen- bzw. Notenliste
    • Informationen zu den Prüfungsgebühren 2021/22.

     Wir hoffen, dass wir Ihre Arbeit organisatorisch dadurch unterstützen können.

     

    Wir wünschen Ihnen viel Gesundheit und Erfolg im Schuljahr 2021/2022.

     

    Mit kollegialen Grüßen!

    Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher                        Mag. Roland Gangl
                    Vors.-Stellvertreterin                                            Vorsitzender
    barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at            roland.gangl@goed.at

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