Newsletter 2025/2026
Zum Newsletter Abo anmelden:
Vom Newsletter Abo abmelden:
10. Newsletter 2025/26 – Bundespensionskasse für alle Lehrerinnen und Lehrer
Das Team der FCG-BMHS informiert über die Bundespensionskasse für alle Lehrerinnen und Lehrer.
Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!
Der Dienstgeber und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) haben eine Zusatzpension der Bundespensionskasse eingerichtet. Der Dienstgeber entrichtet dafür Beiträge an die Bundespensionskasse nach einer Wartefrist von insgesamt einem ununterbrochenen Dienstjahr, die diese veranlagt und die daraus entstandenen Pensionsleistungen auszahlt. Dem Erfordernis des ununterbrochenen Dienstjahres für die Erfüllung der Wartefrist entsprechen auch mehrere Dienstverhältnisse hintereinander zum gleichen Dienstgeber, sofern zwischen diesen nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind. Es liegt keine Unterbrechung der Wartefrist bei Karenz, Präsenz- bzw. Zivildienst oder langer Krankheit vor.
Zusätzlich hat jeder von uns die Möglichkeit, Eigenbeiträge in unterschiedlicher Form und Höhe zu leisten. Diese Eigenbeiträge werden direkt bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt.
Wo ist ersichtlich, welchen Betrag der Dienstgeber monatlich bezahlt? Jenen Anteil, den der Dienstgeber monatlich leistet, finden Sie in der Gehaltsabrechnung im Feld „Informationen“, erkennbar mit folgender Textierung: „BPK DG Anteil“. Daneben findet sich das Monat, für das die Zahlung geleistet wurde.
Wie oft bekommt man eine Information der Bundespensionskasse? Um die Entwicklung Ihrer Zusatzpension verfolgen zu können, erhalten Sie von der Bundespensionskasse einmal jährlich eine sogenannte „Jahresinformation“.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.bundespensionskasse.at
Mit kollegialen Grüßen!
Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at roland.gangl@goed.at
kompetent – verlässlich – hilfsbereit – FCG-BMHS & Unabhängige
9. Newsletter 2025/26 – Mündliche Prüfungen (§ 5 LBVO) – Ergänzung
Das Team der FCG-BMHS erlaubt sich eine Ergänzung zu den Punkten, die bei mündlichen Prüfungen zu beachten sind, hinzuzufügen.
Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!
In unserem 8. Newsletter vom 12. Dezember 2025 haben wir über Regelungen bei den mündlichen Prüfungen – siehe § 5 Leistungsbeurteilungsverordnung – berichtet. Als Ergänzung übermitteln wir die vollständige gesetzliche Bestimmung hinsichtlich Dauer, die in Absatz 4 zu finden ist.
Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
Das Team FCG & Unabhängige wünscht Ihnen ein wunderschönes Weihnachtsfest und erholsame Ferien!
Tanken Sie Kraft für die kommenden Herausforderungen.
Ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2026.
Wir werden Ihnen auch im kommenden Kalenderjahr stets unterstützend und beratend zur Seite stehen
Mit kollegialen Grüßen!
Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at roland.gangl@goed.at
kompetent – verlässlich – hilfsbereit – FCG-BMHS & Unabhängige
8. Newsletter 2025/26 – Mündliche Prüfungen (§ 5 LBVO)
Das Team der FCG-BMHS informiert über Punkte, die bei mündlichen Prüfungen zu beachten sind.
Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!
Nachstehend finden Sie Punkte, die bei mündlichen Prüfungen zu beachten sind:
- Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an eine bestimmte Schülerin/einen bestimmten Schüler gerichtete Fragen.
- Auf Wunsch der Schülerin/des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (Ausnahme: Bewegung und Sport sowie „Praxis“ an BAfEP und BASOP) einmal im Semester eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
- Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind der Schülerin/dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
- Die mündliche Prüfung einer Schülerin/eines Schülers darf höchstens fünfzehn Minuten dauern. Überdies ist bei technischen Gegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
- Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
- Bei Durchführung ist davon auszugehen, dass über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
- Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
- Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Fernen dürfen Schülerinnen und Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltung folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich die Schülerin/der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet.
Mit kollegialen Grüßen!
Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at roland.gangl@goed.at
kompetent – verlässlich – hilfsbereit – FCG-BMHS & Unabhängige
7. Newsletter 2025/26 – Schulzeitgesetz (§ 3) regelt den “Schultag”
Das Team der FCG-BMHS informiert über Regelungen für den “Schultag” gemäß § 3 Schulzeitgesetz.
Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!
Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist von der Schulleitung möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen, wobei in den Lehrplänen unter Bedachtnahme auf die Art des Unterrichtsgegenstandes pädagogisch zweckmäßige Blockungen vorzusehen sind. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.
Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschülerinnen und Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung im genannten Gremium hat die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Stimmrecht. Der Unterricht darf ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19.00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12.45 Uhr dauern.
Ausnahmeregelungen für die BMHS:
An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann der Schulgemeinschaftsausschuss festlegen, dass der Unterricht im Hinblick auf pädagogische Erfordernisse (z.B. praktischer Unterricht, Projekte, Projektunterricht) an allen oder einzelnen Schultagen vor 7.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet. Bei der Beschlussfassung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Stimmrecht.
Mit kollegialen Grüßen!
Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at roland.gangl@goed.at
kompetent – verlässlich – hilfsbereit – FCG-BMHS & Unabhängige
6. Newsletter 2025/26 – Schutzvorschriften für Schwangere hinsichtlich Arbeitszeit
Das Team der FCG-BMHS informiert über Schutzvorschriften für Schwangere in Bezug auf die Arbeitszeit.
Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!
Eine Schwangerschaft verändert nicht nur das private Leben, sondern hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. In Österreich schützt das Mutterschutzgesetz (MSchG) werdende Mütter gezielt vor Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz.
§ 3 Abs. 4 MSchG normiert, dass werdende Mütter, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen haben. Mit Meldung der Schwangerschaft greifen diverse Schutzbestimmungen. Ein zentraler Aspekt dieses Schutzes betrifft die Arbeitszeit:
Verbot der Leistung von Überstunden (§ 8 MSchG):
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht übersteigen. Für den Schulbereich bedeutet dies, dass Kolleginnen pro Woche im Dienstrecht alt max. 20 Werteinheiten unterrichten bzw. im pd-Schema maximal 22 + 2 Stunden halten dürfen. Es ist nicht ein Durchschnitt der Gesamtbeschäftigung heranzuziehen, sondern die tatsächliche Beschäftigung pro Woche.
Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
Verbot von Nachtarbeit (§ 6 Abs.1 MSchG)
Werdende und stillende Mütter dürfen von zwanzig bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
Sollten Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, wenden Sie Sich an unsere Familienreferentin MMag. Erika Zeh.
Mit kollegialen Grüßen!
Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at roland.gangl@goed.at
kompetent – verlässlich – hilfsbereit – FCG-BMHS & Unabhängige
5. Newsletter 2025/26 – Schriftliche Überprüfungen (§ 8 LBVO)
Das Team der FCG-BMHS informiert über die Regelungen zu schriftlichen Überprüfungen gemäß § 8 LBVO.
Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!
Schriftliche Überprüfungen (Test/Diktat) umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet und sind der Schülerin/dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben. Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf 25 Minuten nicht überschreiten. Zusätzlich darf die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester an berufsbildenden mittlernen und höheren Schulen folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:
- In den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik: 50 Minuten
- An allen anderen berufsbildenden mittlernen und höheren Schulen: 80 Minuten
Wann bzw. in welchem Unterrichtsgegenstand dürften keine schriftlichen Überprüfungen stattfinden?
- Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage (dazu zählen auch Samstag und Sonntag) oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.
- An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden.
- Im Gegenstand Bewegung und Sport
- Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig.
Hinweise zur Durchführung
- Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist von der Lehrerin/vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
- Die Aufgabenstellungen nach Abs.1 lit.a (= Test) sind jeder Schülerin/jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
- Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und der Schülerin/des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schülerinnen bzw. Schüler handelt.
Wann muss eine schriftliche Überprüfung wiederholt werden?
Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die schriftliche Überprüfung mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene schriftliche Überprüfung heranzuziehen, bei der die Schülerin/der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der schriftlichen Überprüfung ist innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe der schriftlichen Überprüfung durch die Lehrerin/den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen schriftlichen Überprüfung ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden schriftlichen Überprüfung bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so gilt sie als Informationsfeststellung (§1 Abs.2) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.
Für Sonderformen, welche dem SchUG-BKV unterliegen, kommen teilweise andere Regelungen zur Anwendung.
Mit kollegialen Grüßen!
Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at roland.gangl@goed.at
kompetent – verlässlich – hilfsbereit – FCG-BMHS & Unabhängige
4. Newsletter 2025/26 – Abrechnung von Reisekosten – Rechnungslegung
Das Team der FCG-BMHS informiert, dass das “Zeitkonto” noch bis 30. September 2025 beantragt werden kann!
Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!
Die Reiserechnung ist innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise fällt, geltend zu machen. Wenn diese sechs Monate überschritten werden, erlischt der Anspruch auf Reisegebühren.
Die Rechnungslegerin/der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit ihrer/seiner Angaben verantwortlich.
Auf Verlangen ist der Lehrkraft ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihr zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren. Auf einen Vorschuss unter € 72,70 besteht kein Anspruch.
Die Auszahlung von Reisekosten erfolgt aus Mitteln des der Schule zugewiesenen Budgets.
Zusätzliche Abgeltung im Zusammenhang mit Schulveranstaltungen:
- Kolleginnen und Kollegen, die eine zumindest viertätige Schulveranstaltung leiten, erhalten sowohl im alten als auch im neuen Dienstrecht eine finanzielle Abgeltung.
- Kolleginnen und Kollegen gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern diese die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehaben, eine Abgeltung.
Die jeweiligen Beträge sind in unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen geregelt und können bei Anfrage gerne übermittelt werden.
Mit kollegialen Grüßen!
Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at roland.gangl@goed.at
kompetent – verlässlich – hilfsbereit – FCG-BMHS & Unabhängige
3. Newsletter 2025/26 – Beantragung “Zeitkonto”
Das Team der FCG-BMHS informiert, dass das “Zeitkonto” noch bis 30. September 2025 beantragt werden kann!
Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!
Lehrerinnen und Lehrer jeden Alters (Anmerkung: derzeit gilt diese Bestimmung nur für Kolleginnen und Kollegen im alten Dienstrecht. Wir fordern seit langem eine Ausdehnung auch auf die Kolleginnen und Kollegen im neuen Dienstrecht) können durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen des aktuellen Schuljahres zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz einem Zeitkonto gutgeschrieben werden und daher nicht zur Auszahlung gelangen. Eine solche Erklärung bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Das entsprechende Antragsformular (Ansparen von Wochen-Werteinheiten) finden Sie auf unserer Homepage:
www.bmhs-aktuell.at/?page_id=942 (FCG-Service – Broschüren/Formulare)
Voraussetzungen für den Verbrauch (siehe § 61 (16) Gehaltsgesetz):
- Lehrperson muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr vollendet haben
- Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem die Lehrperson in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig
- Freistellung für ein komplettes Schuljahr: 720 Wochen-Werteinheiten
- Freistellung für einen Monat: 60 Wochen-Werteinheiten
- Freistellung für einen Tag: 2 Wochen-Werteinheiten
Nicht durch die Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
Wir weisen darauf hin, dass der Dienstgeber den Antrag auf Verbrauch der gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten genehmigen muss, wenn sonst während der verbleibenden aktiven Dienstzeit dies nicht mehr möglich wäre.
Mit kollegialen Grüßen!
Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at roland.gangl@goed.at
kompetent – verlässlich – hilfsbereit – FCG-BMHS & Unabhängige
2. Newsletter 2025/26 – Informationsveranstaltungen
Das Team der FCG-BMHS ist bestrebt umfassend und transparent zu unterstützen und erlaubt sich folgende Informationsveranstaltungen vorzustellen.
Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!
Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie, sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, transparent und unabhängig über unterschiedlichste Themenbereiche durch unsere Fachexpertinnen bzw. Fachexperten zu informieren. Daher führen wir in periodischen Abständen Online-Informationsveranstaltungen zu verschiedenen Themenbereichen durch. Folgende Veranstaltungen finden in den nächsten Wochen statt:
- 25.09.2025 18:30 Uhr Neu in der Schule, ABC aus dem schulischen Alltag – Clemens Tüchler, BEd, Dienstrechtsreferent
- 30.09.2025 18:30 Uhr SGA – Aufgaben des Schulgemeinschaftsausschusses – MMag.a Barbara Schweighofer, Vorsitzende ZA BMHS
- 06.10.2025 18:30 Uhr Neu in der Schule, Recht und Geld – MMag.a Barbara Schweighofer, Vorsitzende ZA BMHS
- 13.10.2025 18:30 Uhr Leistungsbeurteilungsverordnung – LBVO – Mag.a Martina Potisk, Schriftführerin LL 14 – Kärnten
- 17.11.2025 18:30 Uhr Mutterschutz, Karenz – Rechtliches und Finanzielles – MMag.a Erika Zeh, Familienreferentin
Anmeldung zu den Online-Veranstaltungen unter https://www.bmhs-aktuell.at/
Eine komplette Übersicht über die Veranstaltungen im Wintersemester finden Sie auf unserer Homepage.
Das Team FCG-BMHS & Unabhängige steht Ihnen stets mit Rat und Tat zur Seite.
Mit kollegialen Grüßen!
Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at roland.gangl@goed.at
kompetent – verlässlich – hilfsbereit – FCG-BMHS & Unabhängige
1. Newsletter 2025/26 – Viel Erfolg im neuen Schuljahr
Das Team der FCG-BMHS ist bestrebt umfassend und transparent zu unterstützen und erlaubt sich folgende praktische Hinweise für das neue Schuljahr zu geben.
Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!
Unser Bestreben als Team FCG-BMHS & Unabhängige ist es, Sie, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, in umfassender und transparenter Art und Weise zu unterstützen und Ihre berechtigten Anliegen gegenüber dem Dienstgeber weiterhin kompetent, verlässlich und überparteilich zu vertreten.
Daher werden wir Sie auch in diesem Schuljahr wieder über Neuerungen und Wissenswertes mit unseren Newslettern und Foldern auf dem Laufenden halten. Selbstverständlich stehen Ihnen Ihre Vertreterinnen und Vertreter des Teams FCG-BMHS & Unabhängige auch persönlich zur Verfügung.
BM Christoph Wiederkehr hat im Juni dieses Jahres alle Lehrerinnen und Lehrer eingeladen, online Vorschläge zu übermitteln, die helfen, das Bildungssystem weiterzuentwickeln. Der Homepage des Bildungsministeriums ist zu entnehmen, dass insgesamt 19.000 Rückmeldungen eingelangt sind. Wir gehen davon aus, dass der Bundesminister umgehend Schritte setzen wird, um uns zu entlasten bzw. zu unterstützen. Das Team FCG-BMHS & Unabhängige wird Sie informieren, sobald es Informationen zu dieser Thematik gibt.
Unterlagen für das Schuljahr 2025/2026:
Auf unserer Homepage – www.bmhs-aktuell.at – finden Sie im Registerblatt „HotNews – Schuljahr 2025/2026“ folgende Unterlagen zum Download:
-
- Kalender bzw. Jahresplaner 2025/2026
- Klassen- bzw. Notenlisten
Wir hoffen, dass wir Ihre Arbeit organisatorisch dadurch unterstützen können.
Mit kollegialen Grüßen!
Mag.a Barbara Schweighofer-Maderbacher Mag. Roland Gangl
Vors.-Stellvertreterin Vorsitzender
barbara.schweighofer-maderbacher@my.goed.at roland.gangl@goed.at
kompetent – verlässlich – hilfsbereit – FCG-BMHS & Unabhängige
